Betriebliche Altersvorsorge:

Arbeitgeberzuschuss ist ab 2019 für Neuzusagen verpflichtend

Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung vom Arbeitgeber zusgesagt, so liegt eine betriebliche Altersversorgung vor.

Mit Änderung ab dem 01.01.2018 (Betriebsrentenstärkungsgesetz) ergaben sich neue gesetzliche Regelungen u.a. bei Direktversicherungen und Pensionskassen, mit dem Ziel, die Attraktivität solcher Zusagen zu erhöhen.

Hierzu wurde

  • der steuerfreie Förderrahmen bei der Gehaltsumwandlung angehoben und
  • der neue steuerliche Förderbetrag für Geringverdiener eingeführt.

Neu ist, dass ab dem 01. Januar 2019 bei Abschluss von Neuverträgen ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % zu leisten ist, wenn der Arbeitgeber aus  der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Tipp: Der neu eingeführte Arbeitgeberzuschuss greift bei Altverträgen erst ab dem Jahr 2022.

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z.B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge.

Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und müssen zudem „angemessen“ sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der nicht an der GmbH beteiligt ist, diese Vergütung für seine Tätigkeit erhalten hätte (Drittvergleich).

Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, müssen zuvor in einem Anstellungsvertrag klare und eindeutige Formulierungen enthalten sein. Zudem sind sämtliche Anpassungen in einer Gesellschaftervereinbarung zu treffen.

Tipp: Aufgrund der besonderen Bedeutung dieses Themensgebiets ist es sinnvoll, die entsprechende Gestaltung vorab mit Ihrem Steuerberater abzustimmen.

Befreiung von der Erbschaftsteuer bei Erwerb eines Familienheims setzt zivilrechtliches Eigentum voraus

Aufzeichnungspflichten bei Barumsätzen

Auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung müssen Barumsätze richtig erfasst werden, damit eine Schätzung ausgeschlossen ist.

Sachverhalt

Der Antragsteller und Restaurantbesitzer ermittelt seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung. Für die Jahre 2009 bis 2012 führte das Finanzamt eine Außenprüfung durch. Bei der Prüfung gelangte der Prüfer zu der Ansicht, dass die vorgelegten Kassenaufzeichnungen nicht geeignet sind, die Höhe der Einnahmen korrekt nachzuweisen. Die Buchhaltung des Restaurantbesitzers wurde daraufhin verworfen, weil das Kassenbuch in Form einer veränderbaren Excel-Tabelle geführt wurde. Auf Grund der Verwerfung der Buchhaltung führte das Finanzamt Hinzuschätzungen bei den Umsätzen durch. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte der Antragsteller Einspruch ein und ging anschließend ins Klageverfahren.

Entscheidung: Hinzurechnung rechtmäßig

Das zuständige Finanzgericht in Hamburg gab dem Finanzamt Recht und konnte keine Unverhältnismäßigkeiten bei den Hinzuschätzungen erkennen. Vielmehr war das FG Hamburg der Meinung, dass ein Steuerpflichtiger auch bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung die Ordnungsvorschriften für die Buchführung zu beachten hat. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung besteht zwar generell keine Pflicht zur Kassenbuchführung, Barumsätze müssen allerdings durch Aufbewahrung von Kassenzetteln lückenlos dokumentiert werden. Diese Vorgabe konnte der Restaurantbesitzer mit seiner Excel-Kasse nicht erfüllen, weil eine Unveränderbarkeit der angegebenen Daten nicht gewährleistet werden konnte.

Praxishinweis

Auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung müssen Barumsätze dokumentiert werden. Aus diesem Grund sollten Steuerpflichtige, die Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, die Tagesendsummen der Umsätze durch entsprechende Bons nachweisen und diese aufbewahren. Des Weiteren muss die Aufzeichnung der Daten unveränderbar sein.

Des Weiteren sollte der Steuerpflichtige prüfen, ob die Aufzeichnungen auch den aktuellen Anforderungen der Finanzverwaltung entsprechen.

Spenden richtig absetzen

Viele Menschen spenden seit 2015 für Flüchtlinge, aber es wird auch für Sportvereine, Kirchengemeinden und Opfer von Naturkatastrophen gespendet. Wer spendet unterstützt nicht nur andere, sondern kann dadurch auch die eigene Steuerlast senken.

Um die Absetzbarkeit der gezahlten Zuwendungen zu gewährleisten, müssen einige Punkte beachtet werden. So muss die Spende zum Beispiel freiwillig erfolgen und der Spender somit aus freien Stücken handelt. Erbt ein Steuerpflichtiger beispielsweise einen Geldbetrag, den er auf Grund einer Anordnung im Testament spenden muss, ist diese Zuwendung nicht abzugsfähig, weil er nicht aus freien Stücken gehandelt hat.

Des Weiteren werden Spenden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn die Zuwendungen an eine steuerbegünstigte Organisation gezahlt werden. Hierzu zählen unter anderem Empfänger, die mit dem Spendenerhalt gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke fördern. Beträge die direkt an eine bedürftige Person gezahlt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Neben Geldleistungen können auch Sachspenden steuerlich geltend gemacht werden. Hier gelten die gleichen Regeln wie für Geldspenden. Werden zum Beispiel Spielsachen an ein Kinderheim gespendet, kann der auf der Rechnung ausgewiesene Betrag von der Steuer abgesetzt werden. Handelt es sich jedoch um gebrauchte Gegenstände, kann nur der so genannte Verkehrswert geltend gemacht werden. Bei Sachspenden verlangt das Finanzamt außerdem einen Nachweis, auf dem die genaue Bezeichnung des Gegenstandes, der Neupreis, das Alter, der Zustand und der Wert, sowie der Tag der Spende vermerkt sind.

Sie wollen spenden? Bitte beachten Sie unsere folgenden Hinweise.

Bei Geldzuwendungen bis zu 200 € reicht der Kontoauszug bzw. ein Online-Ausdruck der Überweisung als Spendenbescheinigung. Sollten weitere Buchungen auf dem Kontoauszug vorkommen, die nichts mit der Zuwendung zu tun haben, dürfen diese geschwärzt werden. Sobald die Spende höher als die erwähnten 200 € ist, muss eine so genannte Zuwendungsbestätigung vorliegen. Auf dieser müssen der Empfänger, sowie das Datum der Spende und der Betrag enthalten sein. Diese Zuwendungsbestätigung muss der Steuererklärung im Original beigefügt werden.

Klären Sie bitte vorab, ob die Organisation, der Sie eine Geld- oder Sachspende zukommen lassen wollen, auch steuerbegünstigt ist. Häufig gehen diese Informationen nicht aus der Werbeanzeige oder der Internetseite hervor, zögern Sie daher nicht, in diesen Fällen bei der Organisation nachzufragen. Besteht keine Steuerbegünstigung, kann die Spende steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Treppenlift als außergewöhnliche Belastung? Das geht!

Ein Treppenlift ist an sich kein medizinisches Hilfsmittel, kann jedoch im weiteren Sinne als solches bezeichnet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Treppenlift zur Steigerung der Lebensqualität angeschafft wird. Entscheidend hierfür war allerdings, dass eine Voraussetzung für die medizinische Notwendigkeit vorgelegt werden musste. Eine hausärztliche Bescheinigung hat dem Finanzamt bisher nicht als Erfüllung dieser Voraussetzung gereicht.

Hier gibt es jetzt allerdings ein steuerzahlerfreundliches Urteil vom FG Münster.

In Münster hat man nun entschieden, dass die Aufwendungen für den medizinisch veranlassten Einbau eines Treppenlifts, ohne einen besonderen formellen Nachweis, als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuergesetzes berücksichtigt werden müssen (FG Münster, Urteil vom 11.02.2016, K 1097/14E).

Trotz dieser erfreulichen Neuigkeiten ist es ratsam, weiterhin einen unabhängigen Gutachter mit der Prüfung der medizinischen Notwendigkeit zu beauftragen.

Sie planen den Einbau eines Treppenlifts? Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch.

Bei längerem Leerstand von Vermietungsimmobilien droht der Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht

Steht eine zu vermietende Immobilie über einen längerem Zeitraum leer (im Streitfall: 5 Jahre) und fallen in dieser Zeit unüberschaubare Sanierungen an, kann dies zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht führen.  So sieht es zumindest das FG Mecklenburg-Vorpommern (6.4.16, 3 K 44/14; Rev. BFH: IX R 17/16).

Hintergrund

Steht ein Vermietungsobjekt leer, können Erhaltungsaufwendungen nur geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige die Absicht hat, mit der Immobilie auch Vermietungseinkünfte zu erzielen. Hierbei ist die Dauer des Leerstands zu beachten. Umso länger die zu vermietende Immobilie leer steht, umso schwieriger wird auch der Nachweis der Einkunftserzielungsabsicht. Die Beweisvorsorge ist im Hinblick auf anfallende Renovierungen und Sanierungen, sowie die anschließenden Vermietungsbemühungen unumgänglich.

In dem vorliegenden Fall wurde die Dauer des Leerstands durch ein Zusammentreffen unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände herausgezögert. So waren z.B. mehrere Miteigentümer nicht aufzufinden und das Fehlen einer Hausverwaltung führte dazu, dass die Immobilie im Laufe der Zeit verwahrloste und nur mit erheblichen finanziellen Mitteln renoviert werden konnte. Die Bedeutung solcher verschuldensunabhängiger Umstände muss jetzt der BFH im Revisionsverfahren klären.

Bitte beachten Sie

In diesem Zusammenhang ist ein Blick auf die Finanzierung der Immobilie unumgänglich. Auch hier drohen negative Auswirkungen im Bezug auf die Abziehbarkeit der Finanzierungskosten. Ein nachträglicher Schuldzinsabzug ist beim Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht, anders als in den Fällen der Veräußerung einer vermieteten Immobilie, ausgeschlossen (vgl. BFH 16.9.15, IX R 40/14, BStBl. II 16, 78).

Überlassung von Elektrofahrrädern durch den Arbeitgeber

Wird ein Firmenfahrrad  auch privat genutzt, muss ein Fahrtenbuch  geführt werden. Das kann in der Praxis oft und gerade beim Zweirad, lästig sein. Deshalb kann alternativ  für die Privatnutzung ein geldwerter Vorteil von monatlich ein  Prozent des Neupreises des Fahrrads versteuert werden. Im Gegensatz zu Firmenautos  muss für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb kein extra geldwerter Vorteil versteuert werden.

Anders  ist die Sachlage bei den immer beliebter werdenden E-Bikes.

Jedoch nur bei solchen, die selbständig eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erreichen. Diese werden rechtlich schon als Kraftfahrzeug eingestuft und zusätzlich mit  einem geldwerten Vorteil von 0,03 Prozent des Neupreises, je Entfernungskilometer zwischen Arbeit und Wohnung versteuert. Ein Kauf kann sich aber trotzdem lohnen. Denn bei vielen Elektrofahrzeugen wird der Bruttolistenpreis bei der Ermittlung des geldwerten Vorteil um die Kosten für das Batteriesystem gekürzt.

Einzelfallabhängig kann auch ein Leasing statt eines Kaufes von Vorteil sein. In diesem Fall schließt der Arbeitgeber mit einem Leasinggeber einen Leasingvertrag über (Elektro-) Fahrräder mit einer festen Laufzeit ab. Mit dem Arbeitnehmer wird für diesen Zeitraum ein Überlassungsvertrag des Fahrrads vereinbart, welcher auch eine private Nutzung zulässt. Der Arbeitgeber behält die Leasingrate vom Bruttolohn des Arbeitnehmers ein und begleicht diese. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Wartung und Pflege auf eigene Kosten und Übernahme des Haftungsrisikos. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer die Gewährleistungsrechte des Arbeitgebers gegenüber dem Leasinggeber. Falls gewünscht kann der Arbeitnehmer das E-Bike auch nach Beendigung des  Leasingvertrags für den zeitlichen Restwert kaufen. Dies muss allerdings zuvor vertraglich geregelt  sein.

Laut einem Urteil der OFD Nordrhein-Westfalen kann es für den Fall, dass der Arbeitnehmer über einen entsprechenden Gehaltsverzicht die Fahrradkosten trägt, ein geldwerter Vorteil mit dem Preisunterschied zwischen den für dritte Privatpersonen üblichen und den tatsächlich vom Arbeitnehmer zu tragenden Leasinggebühren zu ermitteln sein. In diesem Fall kommt keine Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode zur Fahrradüberlassung zur Anwendung.

Arbeitgeberzuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder

Der Arbeitgeber kann seinen angestellten Müttern oder Vätern Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung ihrer noch nicht schulpflichtigen Kinder gewähren als Hilfe zum schnelleren Wiedereinstieg ins Berufsleben oder zur allgemeinen finanziellen Entlastung.

Voraussetzungen der Steuer- und Beitragsfreiheit

Kinderbetreuungszuschüsse kann der Arbeitgeber nur unter folgenden Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei auszahlen:

  • Nicht schulpflichtige Kinder, d.h. die Schulpflicht richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetzen. In dem Jahr, in dem das Kind das sechste Lebensjahr vollendet gilt folgendes:Wird das Kind im ersten Halbjahr sieben Jahre alt, kann der Zuschuss nur bis Juli des entsprechenden Jahres steuerfrei bleibenWird das Kind im zweiten Halbjahr sieben Jahre alt, bleibt der Zuschuss für das ganze Jahr steuerfrei
  • Steuerlich begünstigt sind nur Leistungen, die unmittelbar mit der Unterbringung und der Betreuung der Kinder zusammenhängen. Dies sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung (z.B. Frühstück oder Mittagessen in der Betreuungseinrichtung) und Aufwendungen für das Betreuungspersonal
  • Nicht begünstigt sind Kosten, die nur mittelbar mit der Unterbringung und Betreuung im Zusammenhang stehen z.B. Kosten für Vermittlungskosten eines Betreuungsplatzes, Kosten für Unterricht der Kinder, Fahrtkosten
  • Die Betreuung des Kindes muss in einem Kindergarten oder in einer vergleichbaren Einrichtung erfolgen z.B. Kindertagesstätte, Kinderkrippe, Tages-/Wochenmütter, Ganztagspflegestellen
  • Die Kinderbetreuungszuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, d.h. zu dem Arbeitslohn dazukommen, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Der Kindergartenzuschuss darf damit nicht als Gehaltsumwandlung ausgestaltet sein.
  • HINWEIS: Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass der Zuschuss unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung z.B. Weihnachtsgeld erbracht wird.

Luxussportwagen als Firmenwagen nicht angemessen

Das befindet zumindest  das Finanzamt und sieht sich nun durch ein Urteil des zuständigen Finanzgerichts Baden- Württemberg bestätigt.

Aber worum geht es eigentlich?

Im Jahr 2011 erwarb die Klägerin für den Zahnärztlichen Familienbetrieb einen Ferrari. Die jährliche Fahrleistung des Ferraris war gering. Er wurde zu rein dienstlichen Fahrten genutzt. Laut  Fahrtenbuch kutschierte der Ehemann und  Geschäftsführer der Klägerin regelmäßig zu  Steuerberater, Banken und Fortbildungsveranstaltungen. Einmal nahm er, wie es sich für einen Ferrari-Fahrer gehört an einer Rennveranstaltung teil.

Die Klägerin erklärte nun die gezahlte Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer) aus den Aufwendungen für den Ferrari (Kaufpreis). Die Rennveranstaltung sei zur Patientenakquise benutzt worden. Das beklagte Finanzamt kürzte darauf den Vorsteuerabzug, mit der Begründung: ,,Der betriebliche Repräsentationsaufwand sei unangemessen hoch‘‘.

Das Finanzgericht Baden- Württemberg bestätigte im Juni diesen Jahres das Urteil. Es gelte, so die Richter, ein Abzugsverbot. Denn nicht abziehbar von der Vorsteuer seien Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dies sei der Fall, wenn ein ordentlicher gewissenhafter Unternehmer die Aufwendung nicht tätigen würde.

Der Repräsentationsaufwand sei für den Erfolg des Geschäfts einfach zu gering, vor allem, wenn das Fahrzeug fast ausschließlich  für Fahrten zum Steuerberater, zu Banken und zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt werde.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.6.2016, 1 K 3386/15