Erbschaftsteuer

Befreiung von der Erbschaftsteuer bei Erwerb eines Familienheims setzt zivilrechtliches Eigentum voraus

Sachverhalt

Vererbt der Erblasser an seinen überlebenden Ehegatten ein im Inland, der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum gelegene Immobilie, die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Familienheim), bleibt dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Wohnung muss beim überlebeneden Ehegatten (Erwerber) unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nur gegeben ist, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zivilrechtlicher Eigentümer der Wohnung war.

Im entschiedenen Fall hatte die Erblasserin (Ehefrau) eine Wohnung gekauft und bereits mit ihrem Egefatten bezogen. Sie war allerdings noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ihr Anspruch auf Verschaffung des Eigentums war durch einen Auflassungsvormerkung gesichert. Der Ehegatte konnte damit nur diesen Verschaffungsanspruch erwerben, der nicht mit dem zivilrechtlichen Eigentum gleichzusetzen ist. Obwohl er später mit Eintragung im Grundbuch zum Eigentümer wurde, musster er den Erwerb mit dem Verkehrswert der Wohnung der Erbschaftssteuer unterwerfen.