Steuernews #2 – Luxussportwagen als Firmenwagen nicht angemessen
Luxussportwagen als Firmenwagen nicht angemessen
Das befindet zumindest das Finanzamt und sieht sich nun durch ein Urteil des zuständigen Finanzgerichts Baden- Württemberg bestätigt.
Aber worum geht es eigentlich?
Im Jahr 2011 erwarb die Klägerin für den Zahnärztlichen Familienbetrieb einen Ferrari. Die jährliche Fahrleistung des Ferraris war gering. Er wurde zu rein dienstlichen Fahrten genutzt. Laut Fahrtenbuch kutschierte der Ehemann und Geschäftsführer der Klägerin regelmäßig zu Steuerberater, Banken und Fortbildungsveranstaltungen. Einmal nahm er, wie es sich für einen Ferrari-Fahrer gehört an einer Rennveranstaltung teil.
Die Klägerin erklärte nun die gezahlte Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer) aus den Aufwendungen für den Ferrari (Kaufpreis). Die Rennveranstaltung sei zur Patientenakquise benutzt worden. Das beklagte Finanzamt kürzte darauf den Vorsteuerabzug, mit der Begründung: ,,Der betriebliche Repräsentationsaufwand sei unangemessen hoch‘‘.
Das Finanzgericht Baden- Württemberg bestätigte im Juni diesen Jahres das Urteil. Es gelte, so die Richter, ein Abzugsverbot. Denn nicht abziehbar von der Vorsteuer seien Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dies sei der Fall, wenn ein ordentlicher gewissenhafter Unternehmer die Aufwendung nicht tätigen würde.
Der Repräsentationsaufwand sei für den Erfolg des Geschäfts einfach zu gering, vor allem, wenn das Fahrzeug fast ausschließlich für Fahrten zum Steuerberater, zu Banken und zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt werde.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.6.2016, 1 K 3386/15
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