Steuernews #5 – Längerer Leerstand von Vermietungsimmobilien

Bei längerem Leerstand von Vermietungsimmobilien droht der Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht

Steht eine zu vermietende Immobilie über einen längerem Zeitraum leer (im Streitfall: 5 Jahre) und fallen in dieser Zeit unüberschaubare Sanierungen an, kann dies zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht führen.  So sieht es zumindest das FG Mecklenburg-Vorpommern (6.4.16, 3 K 44/14; Rev. BFH: IX R 17/16).

Hintergrund

Steht ein Vermietungsobjekt leer, können Erhaltungsaufwendungen nur geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige die Absicht hat, mit der Immobilie auch Vermietungseinkünfte zu erzielen. Hierbei ist die Dauer des Leerstands zu beachten. Umso länger die zu vermietende Immobilie leer steht, umso schwieriger wird auch der Nachweis der Einkunftserzielungsabsicht. Die Beweisvorsorge ist im Hinblick auf anfallende Renovierungen und Sanierungen, sowie die anschließenden Vermietungsbemühungen unumgänglich.

In dem vorliegenden Fall wurde die Dauer des Leerstands durch ein Zusammentreffen unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände herausgezögert. So waren z.B. mehrere Miteigentümer nicht aufzufinden und das Fehlen einer Hausverwaltung führte dazu, dass die Immobilie im Laufe der Zeit verwahrloste und nur mit erheblichen finanziellen Mitteln renoviert werden konnte. Die Bedeutung solcher verschuldensunabhängiger Umstände muss jetzt der BFH im Revisionsverfahren klären.

Bitte beachten Sie

In diesem Zusammenhang ist ein Blick auf die Finanzierung der Immobilie unumgänglich. Auch hier drohen negative Auswirkungen im Bezug auf die Abziehbarkeit der Finanzierungskosten. Ein nachträglicher Schuldzinsabzug ist beim Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht, anders als in den Fällen der Veräußerung einer vermieteten Immobilie, ausgeschlossen (vgl. BFH 16.9.15, IX R 40/14, BStBl. II 16, 78).

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