Steuernews #3 – Arbeitgeberzuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder

Arbeitgeberzuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder

Der Arbeitgeber kann seinen angestellten Müttern oder Vätern Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung ihrer noch nicht schulpflichtigen Kinder gewähren als Hilfe zum schnelleren Wiedereinstieg ins Berufsleben oder zur allgemeinen finanziellen Entlastung.

Voraussetzungen der Steuer- und Beitragsfreiheit

Kinderbetreuungszuschüsse kann der Arbeitgeber nur unter folgenden Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei auszahlen:

  • Nicht schulpflichtige Kinder, d.h. die Schulpflicht richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetzen. In dem Jahr, in dem das Kind das sechste Lebensjahr vollendet gilt folgendes:Wird das Kind im ersten Halbjahr sieben Jahre alt, kann der Zuschuss nur bis Juli des entsprechenden Jahres steuerfrei bleibenWird das Kind im zweiten Halbjahr sieben Jahre alt, bleibt der Zuschuss für das ganze Jahr steuerfrei
  • Steuerlich begünstigt sind nur Leistungen, die unmittelbar mit der Unterbringung und der Betreuung der Kinder zusammenhängen. Dies sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung (z.B. Frühstück oder Mittagessen in der Betreuungseinrichtung) und Aufwendungen für das Betreuungspersonal
  • Nicht begünstigt sind Kosten, die nur mittelbar mit der Unterbringung und Betreuung im Zusammenhang stehen z.B. Kosten für Vermittlungskosten eines Betreuungsplatzes, Kosten für Unterricht der Kinder, Fahrtkosten
  • Die Betreuung des Kindes muss in einem Kindergarten oder in einer vergleichbaren Einrichtung erfolgen z.B. Kindertagesstätte, Kinderkrippe, Tages-/Wochenmütter, Ganztagspflegestellen
  • Die Kinderbetreuungszuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, d.h. zu dem Arbeitslohn dazukommen, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Der Kindergartenzuschuss darf damit nicht als Gehaltsumwandlung ausgestaltet sein.
  • HINWEIS: Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass der Zuschuss unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung z.B. Weihnachtsgeld erbracht wird.
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