Kinder tragen Heimkosten der Eltern: So beteiligt sich der Fiskus an Ihren Aufwendungen

Menschen leben immer länger. Dieser erfreuliche Umstand hat auch eine Kehrseite. Kommt der Tag, an dem die Eltern in ein Heim müssen, weil sie ihren Haushalt nicht mehr selbst führen können, werden die Kinder von den Pflegekassen oder Heimträgern oft zu Zuzahlungen verpflichtet. Wer davon betroffen ist, sollte wissen, dass und wie er seine Zuzahlungen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen kann.

Heimunterbringung wegen Alter

Zieht Ihr Vater oder Ihre Mutter aus Altersgründen in ein Altenheim, ohne dass sie pflegebedürftig sind, dürfen Sie Zuzahlungen zu den Heimkosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Höchstbetrag beläuft sich im Jahr 2016 auf EUR 8.652 (2015 EUR 8.472). Hat der unterstützte Elternteil eigene Einkünfte oder Bezüge, die über EUR 642 liegen, mindern diese den Höchstbetrag.

Wichtig:

Weitere Voraussetzung, dass Ihre Zuzahlungen fürs Altenheim steuerlich abziehbar sind, ist, dass der unterstützte Elternteil nur über eigenes Vermögen von maximal EUR 15.500 verfügt.

Heimunterbringung wegen Alter

Muss ein Elternteil ins Heim ziehen, weil es pflegebedürftig ist, sind Ihre Zuzahlungen in zwei Teilbeträge aufzuteilen:

  • Ein Teilbetrag für den typischen Lebensunterhalt ist nach §33a Abs. 1 EStG abziehbar. Der abziehbare Höchstbetrag von 8.652 EUR im Jahr 2016 (2015: EUR 8.472) mindert sich um eigene Einkünfte und Bezüge des Elternteils.
  • Einen weiteren Teilbetrag können Sie als außergewöhnlich Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abziehen. Die Heimkosten sind zu kürzen:

-um die Leistungen der Pflegeversicherung und

-um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Elternteils, vermindert um 1.550 EUR für den persönlichen Bedarf des Elternteils, mindestens aber in Höhe der Haushaltsersparnis von EUR 8.652 in 2016 (2015 EUR 8.472)