Steuernews #8 – Aufzeichnungspflichten bei Barumsätzen

Aufzeichnungspflichten bei Barumsätzen

Auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung müssen Barumsätze richtig erfasst werden, damit eine Schätzung ausgeschlossen ist.

Sachverhalt

Der Antragsteller und Restaurantbesitzer ermittelt seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung. Für die Jahre 2009 bis 2012 führte das Finanzamt eine Außenprüfung durch. Bei der Prüfung gelangte der Prüfer zu der Ansicht, dass die vorgelegten Kassenaufzeichnungen nicht geeignet sind, die Höhe der Einnahmen korrekt nachzuweisen. Die Buchhaltung des Restaurantbesitzers wurde daraufhin verworfen, weil das Kassenbuch in Form einer veränderbaren Excel-Tabelle geführt wurde. Auf Grund der Verwerfung der Buchhaltung führte das Finanzamt Hinzuschätzungen bei den Umsätzen durch. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte der Antragsteller Einspruch ein und ging anschließend ins Klageverfahren.

Entscheidung: Hinzurechnung rechtmäßig

Das zuständige Finanzgericht in Hamburg gab dem Finanzamt Recht und konnte keine Unverhältnismäßigkeiten bei den Hinzuschätzungen erkennen. Vielmehr war das FG Hamburg der Meinung, dass ein Steuerpflichtiger auch bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung die Ordnungsvorschriften für die Buchführung zu beachten hat. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung besteht zwar generell keine Pflicht zur Kassenbuchführung, Barumsätze müssen allerdings durch Aufbewahrung von Kassenzetteln lückenlos dokumentiert werden. Diese Vorgabe konnte der Restaurantbesitzer mit seiner Excel-Kasse nicht erfüllen, weil eine Unveränderbarkeit der angegebenen Daten nicht gewährleistet werden konnte.

Praxishinweis

Auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung müssen Barumsätze dokumentiert werden. Aus diesem Grund sollten Steuerpflichtige, die Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, die Tagesendsummen der Umsätze durch entsprechende Bons nachweisen und diese aufbewahren. Des Weiteren muss die Aufzeichnung der Daten unveränderbar sein.

Des Weiteren sollte der Steuerpflichtige prüfen, ob die Aufzeichnungen auch den aktuellen Anforderungen der Finanzverwaltung entsprechen.

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